OZIV Statuten

Statuten des Oberwalliser-Ziegenzuchtverbandes ( OZIV )
  1. Name Sitz und Zweck des Verbandes

Art. 1

Unter dem Namen „ Oberwalliser Ziegenzuchtverband" besteht auf unbestimmte Zeit ein Verband im Sinne des Schw. Obligationenrechtes ( OR ).
Der Sitz des Verbandes ist der jeweilige Wohnsitz des Geschäftsführers
Der Verband bezweckt:
  1. Die Förderung der Ziegenzucht im Oberwallis.
  2. Die Wahrung der Interessen der angeschlossenen örtlichen Genossenschaften und Einzelzüchter.
  3. Die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung der Züchter und die Verbesserung ihres Einkommens.
  4. Die Durchführung von Kursen und Fachvorträgen über alle Fragen der Ziegenzucht und Ziegenhaltung.
  5. Unterstützung der angeschlossenen Genossenschaften und Einzelzüchter
Förderung des Absatzes von Zucht und Nutztieren
rationellen Verwertung der Produkte.
  1. Vertretung der Interessen der Züchter gegenüber den Behörden und des
Schweizerischen Ziegenzuchtverbandes.
  1. Pflege der kollegialen Gesinnung und Förderung des persönlichen Kontaktes unter den Mitgliedern.
  2. Förderung der Gesunderhaltung aller Ziegen im Wallis.
Vermerk:
Der OZV fördert vor allem die Zucht und Haltung der angestammten Rasse „Schwarzhals". Unter bestimmten Voraussetzungen können auch andere in der Schweiz anerkannten Rassen gefördert werden. Der OZIV ist dabei bestrebt, eine Vereinheitlichung der Rassen herbeizuführen und die verwerfliche wilde Kreuzerei auszuschalten.
Zu diesem Zweck arbeitet er eng mit dem Schweiz. Verband für KB zusammen.
  1. Mitgliedschaft

Art. 2

Mitglieder des OZIV können werden:
  1. Ziegenzuchtgenossenschaften des Oberwallis (insbesondere der Rasse Schwarzhals)
  2. Behördlich anerkannte Zuchtstationen.
  3. Stammzuchtbetriebe.
  4. Weitere Interessenten, Freunde und Förderer der Ziegenzucht.
Die Anmeldung zur Aufnahme in den OZIV hat schriftlich an den Präsidenten zu erfolgen.
Dabei sind die Statuten einzureichen. Angaben zu machen über die Zahl der Genossenschaftsmitglieder und der Herdebuchtiere.
Die Aufnahme erfolgt durch die Delegiertenversammlung.

Art. 3

Die Mitgliedschaft erlischt:
  1. Nach schriftlicher Austrittserklärung, unter Einhaltung einer drei monatigen Kündigungsfrist auf Ende des Kalenderjahres..
  2. Bei Auflösung einer Genossenschaft.
  3. Mitglieder, die den Bestrebungen des Verbandes und den Statuten zuwiderhandeln, sich den Beschlüssen der Delegiertenversammlung und den Anordnungen des Vorstandes nicht fügen, können mittels Beschluss der Delegiertenversammlung, mit sofortiger Wirkung, ausgeschlossen werden.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verband fällt jeder Anspruch auf das Verbandsvermögen dahin.
Der Mitgliederbeitrag wird jährlich durch die Delegiertenversammlung festgesetzt. Er richtet sich nach der Mitgliederzahl der einzelnen Genossenschaften bzw. nach der Zahl der gehaltenen Zuchttiere.

III. Organe des OZIV

Art.4
  • Die Delegiertenversammlung (DV)
  • Der Vorstand
  • Die Rechnungsrevisoren.

Art. 5

Die Delegiertenversammlung:
Die DV ist das oberste Organ des Verbandes. Die DV wird gebildet durch die Abgeordneten der einzelnen Mitgliedgenossenschaften und die Vorstandsmitglieder. Jede Genossenschaft hat das Recht auf mindestens zwei Delegierte. Zählt eine Genossenschaft mehr als 50 Herdebuchtiere, so hat sie für jede angebrochene 25ger Zahl Herdebuchtiere Anrecht auf einen weiteren Delegierten.Die ordentliche DV findet jährlich im Laufe des 1. Trimesters statt, Der Vorstand kann zudem eine bzw. mehrere außerordentliche Delegiertenversammlungen einberufen, wenn das Bedürfnis hiezu vorhanden ist. Die Einladung erfolgt auf schriftlichem Weg und durch die Oberwalliser Presse.

Art. 6

Die Delegiertenversammlung entscheidet in allen Verbandsangelegenheiten endgültig.
Sie erledigt folgende Geschäfte:
  • Wahl des Vorstandes und des Präsidenten.
  • Wahl von zwei Rechnungsrevisoren.
  • Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie Entlastung des Vorstandes.
  • Festsetzung des Jahresbeitrages.
  • Aufnahme an andere Verbände
  • Änderung der Statuten und Auflösung des Verbandes.
  • Beschlussfassung über alle Gegenstände, die von Gesetz wegen durch die Statuten der Delegiertenversammlung vorbehalten sind.
  • Wahl der Experten.
Für sämtliche Wahlen und Abstimmungen der Delegiertenversammlung gilt das absolute Mehr.
Für die Geschäfte: Ausschluss von Mitgliedern, Änderungen der Statuten und Auflösung des Verbandes ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigen erforderlich.

Art. 7

Der Vorstand:
Der Vorstand besteht aus Präsident, Vizepräsident, Geschäftsführer, Kassier und Verantwortlicher für Schauwesen und Experten (5 Mitglieder).
Der Geschäftsführer erledigt sämtliche Korrespondenz.
Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung für vier Jahren gewählt; jedes Mitglieder ist aber wieder wählbar.
Er führt die laufenden Geschäfte gemäß den Beschlüssen der Delegiertenversammlung. Er vertritt den Verband nach außen.
Präsident und Kassier führen die rechtsverbindlichen Unterschriften zu zweien kollektiv.
Insbesondere obliegen dem Vorstand folgende Verpflichtungen:
  • Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Delegiertenversammlung
  • Vorlage des Jahresberichtes und des Kasseberichtes zu Handen der Delegiertenversammlung.
  • Ämterverteilung unter den Vorstandsmitgliedern.
  • Prüfung und Begutachtung aller Fragen und Aufgaben, welche die Interessen des Verbandes treffen.
  • Beschlussfassung über einmalige Ausgaben im Betrag bis zu 10% des Gesamtvermögens.
Art. 8


Rechnungsrevisoren:
Die beiden Rechnungsrevisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie prüfen und überwachen die Rechnungs- und Geschäftsführung und geben einen schriftlichen Bericht und Antrag an die ordentliche Delegiertenversammlung ab.

Art.9

Experten:
  • Die Experten werden durch die Delegiertenversammlung gewählt.
  • Sie unterstehen dem OZIV Vorstand
  • Sie werden durch den Vorstand zu Experten Kursen aufgeboten, diese Kurse sind obligatorisch.
  • Sie verpflichten sich ihre Arbeit gewissenhaft auszuführen.
  • Verantwortlicher der Experten ist ein Vorstandsmitglied.
  • Experten die ihrer Pflicht nicht nachkommen, sich den Beschlüssen der Delegiertenversammlung und des Vorstandes widersetzen, können vom Vorstand sofort ermahnt und von der Delegiertenversammlung abgesetzt werden.
  • Die Experten werden vom OZIV aufgeboten.
Art.10


Finanzen und Rechnungswesen:
Die notwendigen Geldmittel werden beschafft durch:
  • Mitgliederbeiträge
  • Beiträge Kanton und Bund
  • Spenden
  • Veranstaltungen
  • Schauwesen
Die Rechnung muss vom Kassier vor der Delegiertenversammlung abgeschlossen und den Rechnungsrevisoren zur Begutachtung vorgelegt werden.

IV. Allgemeine Bestimmungen

Art.11

Schiedsgericht:
Alle Streitigkeiten zwischen dem Verband einerseits und den Mitgliedern anderseits bzw. zwischen letzteren unter sich werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Dieses besteht aus drei Mitgliedern. Jede der streitenden Parteien ernennt ein Mitglied und diese bezeichnen gemeinsam einen Obmann. Sofern sich die Parteien über die Person des Obmannes nicht einigen können, wird derselbe von der Kantonalen Station für Tierzucht ernannt. Der Beizug von Berufsanwälten ist nicht statthaft; ebenso sind solche von der Wahl ins Schiedsgericht ausgeschlossen. Subsidiär gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Schiedsgericht.

Art.12

Wahlmodus und Haftung:
Alle Wahlen und Abstimmungen finden mit der Stimmkarte statt, sofern nicht ein einzelner Delegierter geheime Abstimmungen bzw. Wahlen verlangt. Wo das Gesetz oder die Statuten nicht zwingend etwas anderes bestimmen, entscheidet das absolute Mehr der gültigen Stimmen.
Für die Verbindlichkeit des Verbandes haftet nur das Verbandsvermögen, persönliche haftung ist ausgeschlossen.

Art.13

Statutenänderung und Auflösung des Verbandes:
Für die Änderung der Statuten und die Auflösung des Verbandes, bedarf es der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.

Art.14

Verwendung des Verbandsvermögens:

Im Fall der Auflösung des Verbandes ist das allfällig vorhandene Nettovermögen der Kantonalen Station für Tierzucht in Chateauneuf in Verwahrung zu geben, welche Stelle dasselbe zinstragend anlegt. Falls innerhalb von zwanzig Jahren seit der Auflösung ein neuer Verband gegründet wird, dessen Bestrebungen mit diesen Statuten in Einklang stehen, so wird das Vermögen des alten Verbandes in die Kasse des neuen Verbandes übertragen.
Erfolgt innert zwanzigjähriger Frist keine Neugründung, so soll mit dem Betrag des Vermögens ein Fonds zur Förderung der Ziegenzucht angelegt werden und zwar in Form einer Stiftung.

Art.15

Schlussbestimmungen:

Diese Statuten sind an der Delegiertenversammlung vom 01. Februar 2004 anstelle der Statuten vom 24. September 1979 von über zwei drittel der anwesenden Stimmberechtigten angenommen worden.
Reckingen und Bister den 01. Februar 2004

Der Präsident Der Geschäftsführer

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Robert Schmid

Napoleonstrasse 46
3902 Glis VS

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